Allgemeine Geschäftsbedingungen
im Rahmen von Kaufverträgen, die zwischen der articotec GmbH, Reuterdamm 4, 30853 Langenhagen

– im Folgenden „Verkäuferin“ – und

den Kunden – im Folgenden „Kunde“ – für Produkte aus dem Sortiment (im Folgenden „Produkte“) der Verkäuferin geschlossen werden.

  1. § 1 Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verkäufe und Lieferungen der Verkäuferin an den Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht aus- drücklich erwähnt werden. Sie gelten ausschließlich im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffent- lich-rechtlichen Sondervermögen.
    2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn die Verkäuferin hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen gelten auch dann, wenn die Verkäuferin eine Lieferung an den Kunden in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
    3. Individualvereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Rechte, die der Verkäuferin nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
  2. § 2 Vertragsschluss
    1. Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.
    2. Der Kunde kann aus dem Sortiment der Verkäuferin verschiedene Produkte auswählen (feste Bestellungen, Auswahlsendungen) und gibt seine Produktbestellung per Post (articotec GmbH, Reuterdamm 4, 30853 Langenhagen), Telefon (05 11 – 655 847 – 88), Fax (05 11- 655 847 – 89) oder E-Mail (info@articotec.com) bei der Verkäuferin oder einem Handelsvertreter der Verkäuferin ab.
    3. Die Verkäuferin versendet daraufhin eine entsprechende Auftragsbestätigung und Rechnung zusammen mit den bestellten Produkten an den Kunden. In der Auftragsbestätigung und der Rechnung wird auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen. Der Kunde nimmt das Angebot, unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch das Behalten die Nutzung oder die Verwendung der Produkte an.
    4. Eingehende Rezepte reicht die Verkäuferin über das Rechenzentrum für Heilberufe bei den jeweiligen Krankenkassen zur Abrechnung ein. Der Zahlungsanspruch gegen den Kunden als Austeller des Rezeptes bleibt bis zur Regulierung durch die Krankenkasse bestehen. Werden eingereichte Rezepte oder einzelne Positionen auf den Rezepten nicht durch die jeweilige Krankenkasse anerkannt und entsprechend reguliert, so werden diese Positionen dem Aussteller des Rezeptes in Rechnung gestellt und müssen durch diesen entsprechend dieser Bestimmungen beglichen werden. Die Verkäuferin legt dem Kunden den Vorgang der abgelehnten Regulierung durch die Krankenkasse auf Wunsch zur Prüfung vor. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat der Kunde den Nettopreis ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen zu zahlen, nachdem die Verkäuferin ihn über die fehlgeschlagene Regulierung mit der Krankenkasse informiert hat.
  3. § 3 Bestellsystem
    1. AuswahlsendungenDie Verkäuferin bietet ihren Kunden auch die Bestellung von Auswahlsendungen an. Die Auswahlsendungen enthalten eine Auswahl an Implantaten inklusive der für den Einsatz benötigten Spezialinstrumenten. Der Kunde kann intraoperativ entscheiden, ob und welche Implantate eingesetzt werden.Die zur Auswahl bestellten Produkte können ohne zusätzlichen Kostenaufwand retourniert werden, sofern sie sich in einwandfreiem Zustand befinden und von dem Kunden steril auf- bereitet sind. Für die Durchführung der sterilen Aufbereitung kommen nur validierte Verfah- ren zur Anwendung, welche den geltenden Gesetzen, Verordnungen und anerkannten Re- geln der Technik sowie der Medizintechnik und Wissenschaft genügen. Im Anschluss an die Aufbereitung sind die Produkte von dem Kunden steril zu verpacken. Den Auswahlsendun- gen ist zur Abwicklung der Retoure ein Bereitstellformular der Verkäuferin beigefügt. Die Kunden müssen der Verkäuferin innerhalb von 4 Wochen nach Versand der Auswahlsen- dungen – spätestens aber 10 Tage nach dem der Verkäuferin mitgeteilten Operationsdatum – anzeigen, ob, bzw. welchen Teil der Sendung sie erwerben wollen und welchen Teil der Sendung sie retournieren möchten. Dafür nutzen die Kunden das der Auswahlsendung bei- gefügte Bereitstellformular der Verkäuferin. Sollte sich der ursprünglich mitgeteilte Operati- onstermin verschieben, sodass die genannten Fristen nicht eingehalten werden können, hat der Kunde die Verkäuferin über den neuen Operationstermin zu informieren. Die Retoure- fristen verschieben sich dann entsprechend. Lässt der Kunde die Fristen zur Mitteilung über

      die Retoure verstreichen, stellt die Verkäuferin die Kosten für den gesamten Inhalt der Aus- wahlsendung in Rechnung.

      Bei Auswahlsendungen ohne erfolgte Implantation behalten wir uns einen Unkostenbeitrag von EUR 50,00, zuzüglich den in Ziffer 7.3 bezifferten Expresskosten, vor.

      Es sind die Produkte mit der kürzesten Verfallzeit zu verbrauchen. Bei Nichtbeachten kann dies zu einer Rücknahmeverweigerung der gesamten Auswahlsendung, mit entsprechender Rechnungsstellung durch die Verkäuferin, führen.

      Die Instrumente der Auswahlsendung werden von der Verkäuferin nicht steril an die Kunden geliefert. Es liegt in der Verantwortung der Kunden, sämtlich Instrumente vor dem Einsatz steril aufzubereiten.

  4. § 4 Lieferung und Abholung, Lieferfristen, Verzug, Höhere Gewalt
    1. Lieferungen erfolgen grundsätzlich innerhalb von Deutschland und Österreich.
    2. Für Standard-Lieferungen direkt bestellter Produkte innerhalb Deutschlands übernimmt die Verkäuferin die Versandkosten. Die Auswahlsendungen liefert die Verkäuferin in Deutsch- land auf Kosten des Kunden an den gewünschten Bestimmungsort und holt den nicht einge- setzten Teil der Auswahlsendungen bei Beachtung des Verfahrens nach Ziffer 3.1 auch wie- der ab. Gegen Aufpreis kann der Kunde verschiedene Express-Versandmöglichkeiten aus- wählen. Für Standard-Lieferungen direkt bestellter Produkte und die Lieferung von Auswahl- sendungen nach Österreich sowie die Abholung der Auswahlsendungen übernimmt die Ver- käuferin die Kosten. Auf eigene Kosten kann der Kunde auch die Möglichkeit des Express- Versands nach Österreich wahrnehmen.
    3. Für den Umfang der Lieferung ist die Bestellung des Kunden maßgebend. Vom Kunden gewünschte Änderungen des Lieferumfangs, wie auch des Liefergegenstandes selbst, bedür- fen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin.
    4. Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
    5. Liefer- oder Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn die Verkäuferin diese ausdrück- lich schriftlich bestätigt hat. Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestäti- gung durch die Verkäuferin, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung etwaiger vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung etwaiger sonstiger Mitwirkungshandlungen des Kunden.
    6. Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Verkäuferin bis zu ihrem Ablauf die Produkte an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt oder der Kunde die Verweigerung der Abnahme angekündigt hat.
    7. Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Ma- terial- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Krieg, rechtmäßige Aus- sperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen (insbesondere eine unver- schuldete Verknappung an Rohstoffen), Pandemien, Epidemien, Schwierigkeiten bei der Be- schaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verur- sacht worden sind, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Bei Hindernissen vorüberge- hender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
    8. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht besteht nur, wenn die Verzögerung von der Verkäuferin zu vertreten ist.
    9. Der Kunde ist verpflichtet, unbeschadet der Regelung in Ziffer 9.1, die Produkte bei Lieferung auf äußerlich erkennbare Schäden zu untersuchen sowie etwaige Schäden gegenüber dem Transportunternehmen, welches die Lieferung durchführt, anzuzeigen und sich eine entspre- chende schriftliche Bestätigung ausstellen zu lassen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, ist er gegenüber der Verkäuferin zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden ver- pflichtet.
  5. § 5 Gefahrübergang
    1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht mit Übergabe der Produkte an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunde über.
    2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so kann die Verkäuferin den Ersatz des daraus entstehenden Schadens wie folgt ersetzt verlangen: pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der Lieferung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der Lieferung. Die Geltendma- chung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren oder gar nicht ent- standenen Schadens bleibt den Vertragsparteien vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
    3. Angelieferte Produkte sind von dem Kunden unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen. Der Kunde ist zur Entgegennahme auch dann verpflichtet, wenn die zur Verfügung gestellten Produkte Men- genabweichungen von bis zu 5 % aufweisen oder die zur Verfügung gestellten Produkte unwesentlich zu früh geliefert wurden.
  6. § 6 Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Produkte im Eigentum der Ver- käuferin.
    2. Darüber hinaus bleibt die Verkäuferin Eigentümerin der gelieferten Produkte bis zur vollstän- digen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag zwischen dem Kunden und der Verkäuferin.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte (nachfolgend auch „Vorbehaltsprodukte“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt der Verkäuferin schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an die Verkäu- ferin zu leisten. Weitergehende Ansprüche der Verkäuferin bleiben unberührt. Der Kunde hat der Verkäuferin auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
    4. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Sachen, die der Verkäuferin nicht gehören, zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der einheit- lichen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsprodukte (Rechnungsendbetrag inklu- sive der Umsatzsteuer) zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung. Werden die Vorbehaltsprodukte in der Weise mit anderen Sachen verbunden, dass die Sache des Kun- den als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde an die Verkäuferin bereits jetzt an- teilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Die Verkäuferin nimmt diese Übertragung an. Die Regelungen dieser Ziffer 6.4 gelten entsprechend, wenn die Vorbehaltsprodukte mit anderen Sachen vermischt oder verarbeitet werden.
    5. Besteht die Absicht, bei der Herstellung anderer Produkte das Warenzeichen der Verkäuferin zur Deklarierung eines Bestandteils dieser anderen Produkte zu benutzen, so darf dies nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Verkäuferin geschehen.
    6. Der Kunde ist nach Maßgabe der Ziffer 6.9 widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsprodukte im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Ei- gentum der Verkäuferin gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonsti- gen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte der Verkäuferin zu informieren und an den Maßnahmen der Verkäuferin zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken.
    7. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltspro- dukte in Höhe des Rechnungsbetrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Neben- rechten an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Werden die Vorbehaltsprodukte zusammen mit anderen nicht von der Verkäuferin gelieferten Pro- dukten veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsprodukte (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Produkten abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an die Verkäufe- rin zu leisten.
    8. Die Verkäuferin kann die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung sowie die Ein- ziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegen- über der Verkäuferin nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zah- lungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird.
    9. Die Verkäuferin ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.
    10. Bei Produktlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsrege- lung nach dieser Ziffer 6 rechtlich nicht wirksam ist, räumt der Kunde der Verkäuferin hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde alles tun, um der Verkäuferin unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
  7. § 7 Preise
    1. Es gilt der vereinbarte Preis in Euro, der sich aus der Auftragsbestätigung und/oder der Rechnung ergibt, zuzüglich Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Auftragsbestätigung und in der Rechnung in der am Tage der Auf- tragsbestätigung bzw. Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausge- wiesen. Der Kunde kann den Kauf auf Rechnung mit einem Zahlungsziel von 10 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlen. Individuell mit dem Kunden ausgehandelte Rabatte werden in der Rechnung zusammen mit den jeweiligen Auftragspositionen ausgewiesen.
    2. Der Kunde trägt die Kosten für die Verpackung, die Lieferung sowie die Abholung der Auswahlsendungen innerhalb von Deutschland. Diese Kosten werden mit einer Pauschale von EUR 50,- netto vergütet. Die Kosten des Standard-Versands für direkte Bestellungen inner- halb Deutschlands und die Kosten des Standard-Versands für feste Bestellungen und Aus- wahlsendungen nach Österreich trägt die Verkäuferin.
    3. Der Kunde hat die Möglichkeit, auf eigene Kosten eine Expresslieferung der Produkte zu wählen. Der Preis für eine Expresslieferung beträgt bei Versand innerhalb von Deutschland bis um 08:30 Uhr des folgenden Werktags EUR 85,-, der Preis für eine Lieferung bis um 12:00 Uhr des folgenden Werktages beträgt EUR 70,- und der Preis für eine Lieferung bis um 18:00 Uhr des folgenden Werktags beträgt EUR 60,-. Der Preis für Expresslieferungen nach Österreich beträgt pauschal EUR 250,-.
    4. Liegen zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung mehr als vier Monate und treten in diesem Zeitraum Preiserhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnsteigerungen, Erhö- hungen der Rohstoffkosten, allgemeinen Preissteigerungen durch Inflation oder vergleichba- ren Umständen ein, ist die Verkäuferin berechtigt, einen entsprechend höheren Preis zu be- rechnen. Dies gilt auch, wenn sich nach der Auftragsbestätigung mit fester Preisvereinba- rung durch die Verkäuferin die Rohstoffpreise der jeweils betroffenen Produkte oder sonstige wesentliche Kostenfaktoren, wie insbesondere Energie-, Lohn-, Transport- oder Versiche- rungskosten, wesentlich (d. h. um mindestens 10 %) ändern. Die Verkäuferin ist dann zu einer angemessenen Erhöhung der Preise in dem Maße berechtigt, wie diese von der Kos- tensteigerung betroffen sind. Die Verkäuferin wird hierbei die berechtigten Interessen des Kunden, insbesondere im Hinblick auf von diesem ggf. bereits eingegangene Verpflichtun- gen zur Weiterlieferung der Produkte zu einem bestimmten Preis, berücksichtigen. Die preis- ändernden Faktoren wird die Verkäuferin dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
  8. § 8 Zahlung und Fälligkeit
    1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung des Nettopreises innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug zu erfolgen.
    2. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Die Geltendma- chung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
    3. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, auf sämtliche Forderun- gen aus der Geschäftsverbindung sofortige Zahlung zu verlangen, auch wenn diese noch nicht fällig sind.
    4. Gegenansprüche des Kunden berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenan- spruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
    5. Die Verkäuferin ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Ab- schluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen der Verkäuferin durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde die Bezahlung offener Forderungen der Verkäuferin verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen der Verkäuferin bestehen. Die Verkäuferin ist zudem nach den ge- setzlichen Vorschriften berechtigt, die Leistung zu verweigern und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB).
  9. § 9 Gewährleistung
    1. Die Mängelrechte des Kunden setzen, unbeschadet der Regelung in Ziffer 4.9, voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekom- men ist, insbesondere die gelieferten Produkte bei Erhalt unverzüglich überprüft und der Verkäuferin offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar wa- ren, unverzüglich schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Kunde der Verkäuferin un- verzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich im Sinne von Satz 1 gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige bei der Verkäuferin maßgeblich ist. Versäumt der Kunde die ord- nungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Verkäuferin für den Mangel ausgeschlossen. Der Kunde hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an die Verkäu- ferin schriftlich zu beschreiben. Die Überprüfung durch den Kunden muss insbesondere eine Sichtprüfung der Oberflächen beinhalten.
    2. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist die Verkäuferin berechtigt, die entstandenen Auf- wendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.
    3. Die Nacherfüllungsansprüche sind ausgeschlossen bei geringfügigen und dem Kunden zumutbaren Abweichungen.
    4. Bei Mängeln der Produkte ist die Verkäuferin nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung von mangelfreien Produkten berechtigt. Bei un- berechtigten Mängelrügen hat der Kunde die Kosten der Überprüfung des Defekts aufseiten der Verkäuferin zu tragen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
    5. Befinden sich die Produkte nicht am Lieferort, trägt der Kunde alle zusätzlichen Kosten, die der Verkäuferin dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbrin- gung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.
    6. Mängelrechte bestehen nicht – bei natürlichem Verschleiß, insbesondere der Oberflächen; – bei Mängeln, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Montage bzw. Inbetriebnahme oder Lagerung, Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder übermäßiger oder unsachgemäßer Verwendung entstehen; – bei Mängeln, die aufgrund hö- herer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Produkte außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetz- ten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen.
    7. Der Kunde kann sich auf eine von der Verkäuferin im Einzelfall gewährte Verlängerung der Frist für das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen oder die Übernahme einer von den Mängelrechten unabhängigen Garantieerklärung nur berufen, sofern eine ausdrückliche und schriftliche Erklärung seitens der Verkäuferin im Rahmen der jeweiligen Auftragsbestätigung abgegeben wurde. Soweit der Kunde weitere Ansprüche im Zusammenhang mit sonstigen Garantieaktionen geltend machen möchte, ist dies – unabhängig von den Mängelrechten – nur dann grundsätzlich möglich, wenn alle Voraussetzungen im Zusammenhang mit der je- weiligen Garantie eingehalten worden sind. Der Kunde muss darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen der Garantie vorliegen.
  10. § 10 Haftung
    1. Auf Schadensersatz haftet die Verkäuferin – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Falle der Verletzung einer Garantie oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unbe- schränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln.
    2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Verkäuferin vorbehaltlich Ziffer 10.1 nur, sofern Kardinal- pflichten verletzt werden. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei Verletzung solcher Pflichten ist die Haftung der Verkäuferin auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrags typischerweise gerechnet werden muss.
    3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die Verkäuferin nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
    4. Für die Nichteinhaltung einer Lieferfrist beschränkt sich die Haftung der Verkäuferin vorbe- haltlich Ziffer 10.1 für einen dem Kunden durch die Verzögerung entstandenen Schaden auf höchstens 5 % des vereinbarten Nettopreises (siehe Ziffer 7). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertrags- parteien vorbehalten.
  11. § 11 Verjährung
    1. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt zwölf Monate und beginnt mit der Ablieferung der Produkte. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt durch Nacherfüllung nicht erneut. In den Fällen gemäß Ziffer 10.1 gilt stattdessen die gesetzliche Verjährung.
  12. § 12 Schlussbestimmungen
    1. Für Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittel- bar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist auch zur Kla- geerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berech- tigt.
    3. Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für dieses Schriftformerfordernis. Die Wirksamkeit von nachvertraglichen mündlichen Nebenabreden, die nicht die Regelungen dieser AGB betreffen, wird durch dieses Erforder- nis nicht berührt.
    4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen und des Vertrages als Ganzes nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die un- wirksame oder undurchführbare Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit bzw. Undurch- führbarkeit an unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Gleiches gilt für Regelungslücken.