Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der articotec GmbH

§ 1 Geltungsbereich und anwendbares Recht

1. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Zustandekommen von Verträgen

1. Alle Angebote, Preise und sonstige Aussagen sind freibleibend, es sei denn, es sei etwas anderes ausdrücklich bestimmt.
2. Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich, fernschriftlich, durch Auslieferung der Ware oder durch Übersendung einer Rechnung bestätigt werden.
3. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind Circa-Angaben, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

§ 3 Preise

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, verstehen sich unsere Preise in EURO „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechenstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Bei Aufträgen, die einen Warennettowert von 150 € unterschreiten, wird ein Mindermengenaufschlag in Höhe der Differenz zwischen dem Warennettowert und 150 € , maximal aber nur 30 € zusätzlich zu unseren Preisen gemäß Preisliste berechnet.
4. Erfolgt die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss und haben sich die Preise inzwischen erhöht, so werden die laut Preisliste zum Lieferzeitpunkt geltenden Preise berechnet.
5. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen – insbesondere auf Grund von Einfuhrabgaben, Zöllen oder Verbrauchsteueren, Einführung von Ausfuhrabgaben oder Herabsetzung von Erstattungen – eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.

§ 4 Konstruktions- und Formänderungen.

Änderungen in der Warenbeschaffenheit, die nach Treu und Glauben als für den Vertragsabschluss unwesentlich zu erachten sind, sind zulässig, insbesondere sind Konstruktions-, Form-, und Verpackungsänderungen vorbehalten, die jedoch die Interessen des Käufers nicht unzumutbar beeinträchtigen dürfen.

§ 5 Lieferzeit – Lieferverzug

1. Für die Auslegung verwendeter Handelsklauseln (wie z.B. cif oder fob ) sind die Incoterms in der jeweils neuesten Fassung maßgebend.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen., Freigaben und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und insbesondere Verpflichtungen voraus. Durch solche Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten, können wir eine entsprechende Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen.
3. Richtige und rechtzeitige Selbstlieferung bleibt vorbehalten. Ansonsten sind wir berechtigt, bei einer von uns nicht zu vertretenen Nichtlieferung durch den Vorlieferanten vom Vertrag zurückzutreten.
Der Käufer wird unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informiert uns seine Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
4. Innerhalb eines vereinbarten Lieferzeitraums erfolgt die Lieferung nach unserer Wahl. Im Falle höherer Gewalt und sonstigen unvorhergesehener, außer-gewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, die bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten und die Lieferung unmöglich machen oder zu übermäßig erschweren (z.B. mangelnde Transportmöglichkeiten), sind wir für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung von der Lieferpflicht entbunden, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so haben beide Parteien das Recht, entschädigungslos ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer wird unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informiert und seine Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Diese gelten jeweils als selbstständige Lieferungen und sind entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen jeweils gesondert zu bezahlen. Wird die Bezahlung einer Teillieferung oder Teilleistung unberechtigt verzögert, so können wir die Lieferung oder Leistung aussetzen.
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Käufer berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
7. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns
zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
8. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenshaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Wache Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.
10. Weitere gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben vorbehalten.

§ 6 Zahlungen

1. Rechnungen sind, sofern nichts anders vereinbart ist (z.B. andere Konditionen der Preisliste oder auf der Rechnung), sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend des Zahlungsverzugs.
2. Die Entgegennahme von Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung, zu der wir nicht verpflichtet sind. Akzeptieren wir Wechsel, so trägt die Kosten der Diskontierung und der Einziehung der Käufer; Diskontspesen, Wechselsteuern, Verzugszinsen sind sofort zahlbar.
Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt ihrer Einlösung und nur erfüllungshalber angenommen.
3. Als Zahlungsbedingung ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung „netto Kasse“ vereinbart.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Transport und Gefahrenübergang

1. Mangels anderweitiger Vereinbarung bestimmen wir das Transportmittel und den Transportweg, ohne für die Wahl der schnellsten oder billigsten
Möglichkeit verantwortlich zu sein. Soweit wir nach ausdrücklicher Vereinbarung oder den verwendeten Handelsklauseln nicht zum Abschluss von Versicherungen verpflichtet sind, reist die Ware grundsätzlich unversichert. Soweit nicht durch die verwendeten Handelsklauseln unter Beachtung der
Incoterms etwas anderes festgelegt wird, geht Gefahr immer mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder ersten Frachtführer auf den Käufer über. Dieses gilt insbesondere auch bei der Klausel „frei Bestimmungsort“.
2. Wir werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers für eine Versicherung zum Rechnungswert gegen die üblichen Transportgefahren sorgen.
3. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Käufer den Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen und uns sofort zu unterrichten.

§ 8 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte.

1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender und bedingter Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer, einschließlich aller Nebenforderungen, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen, solange wir aus einer im Interesse des Käufers eingegangenen Wechselhaftung nicht endgültig befreit sind; es bleibt auch dann bestehen, wenn unsere einzelnen Forderungen in laufende Rechnungen genommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, soweit die Weiterveräußerung unter ausdrücklichem Hinweis auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt geschieht. Diese Veräußerungsermächtigung ist durch uns jederzeit widerrufbar.
3. Der Käufer tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung erwachsenden Ansprüche mit allen Nebenrechten ab. Auf Verlangen hat uns der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns alle zur Einziehung und Durchsetzung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die notwendigen Unterlagen herauszugeben.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
4. Die Verpfändung der Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
5. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts oder anderen hier vereinbarten Sicherungsrechte in dem Land, in das oder durch das wir auf Anweisung des Käufers liefern, an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften geknüpft ist, ist der Käufer verpflichtet, für deren Erfüllung auf seine Kosten zu sorgen.
6. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Käufer, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach Mahnung zur Rücknahmen der gelieferten Waren berechtigt und der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahmen der Kaufsache durch uns, liegt ein Rücktritt vom Vertrag.

§ 9 Kompatibilität

Die Kompatibilität zwischen verschiedenen Implantaten ist nur gewährleistet, wenn von uns gelieferte Original-Produkte verwendet werden. Das Mischen von Implantaten verschiedener Herkunft kann das Behandlungsergebnis gefährden. Wir übernehmen für den Fall der Vermischung unserer Produkte mit Fremdprodukten keine Gewährleistung und Haftung.

§ 10 Mängelhaftung

1. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Mängel und/oder Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, mangelhafte Wartung durch den Käufer, Nichtbeachtung von Betriebsvorschriften und übermäßiger Beanspruchung entstehen, sind von Mängelhaftung ausgenommen.
3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbacht wurde.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbareren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Soweit dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenshaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Die Haftung wegen schuldhafter des Lebens, des Körpers Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang; für gebraucht angebotene Waren ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.
11. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt, sie betzrägt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 11 Haftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 10 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 12 Ansichts- und Konsignationsware

1.Ansichts und Auswahlsendungen sind spätestens binnen sechs Wochen nach Auslieferung an den Käufer im einwandfreien Zustand originalverpackt zurückzugeben. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zu den Preisen der dann gültigen Preisliste zu berechnen und der Käufer ist verpflichtet, sie zu bezahlen.
Diese Folge tritt nur ein, sofern wir dem Käufer nach Ablauf der sechs Wochen eine angemessene Erklärungsfrist (mindestens eine Woche) gesetzt und ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass die Waren nach Ablauf dieser Frist als abgenommen gelten.
2. Bei Konsignationsware ist der Käufer zur sorgfältigen Aufbewahrung verpflichtet. Eine Abrechnung verkaufter Ware erfolgt seitens des Käufers ohne unsere Aufforderung hin mindestens jährlich eine Abstimmung über den Lagerbestand und eine Abrechnung nach dem Ergebnis dieser Abstimmung auf der Basis der dann gültigen Preisliste.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand, wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3.Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 14 Datenspeicherung

Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine für die Vertragserfüllung relevanten Daten, insbesondere seine Kundendaten bei uns gespeichert werden
(§ 28 Bundesdatenschutzgesetz).

Stand 01.04.2012